Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte am 2. April 2019 (Az.: 3 U 39/18), dass der von der Erblasserin eingesetzte bevollmächtigte Miterbe den Miterben Rechenschaft üüber pass away Mittelverwendung der erteilten Kontovollmacht geben muss. Das gilt nicht nur, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Miterben bestehen, sondern generell.
Aus der Urteilsbegründung des OLG Brandenburg geht klar hervor, dass der Kläger (Miterbe) einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft üüber pass away Verwendung einer (Konto) Vollmacht hat, und zwar für den ganzen Zeitraum, in dem die Vollmacht bestand. Das zu Lebzeiten bestehende Auskunftsrecht der Vollmachtgeberin, geht im Autumn des Todes der Vollmachtgeberin auf pass away Erben üüber.
Beim Urteil räumte der bevollmächtige Enkel, verbotener Weise pass away Konten der verstorbenen Groß& szlig; mutter (Vollmachtgeberin) und löste Konten sowie das Sparbuch auf, in dem Glauben, dass ihm pass away 21.000 Euro gehören würden. In dem Autumn gab es kein Testimony, und deshalb greift pass away gesetzliche Erbfolge, womit den drei Kindern pass away 21.000 Euro zustanden. Das Kitzinger Amtsgericht sprach eine Bewährungsstrafe aus und verhängte pass away Rückführung der 21.000 Euro an die Erben.